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Siehe Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
Buchmäßige Übertragung einer Geldsumme von einem Konto auf ein anderes Konto auf der Basis eines entsprechenden Auftrages des Zahlungspflichtigen (Auftraggeber) an sein Kreditinstitut (Geschäftsbesorgungsvertrag). Neben Scheck, Lastschrift sowie Bank- und Kreditkarten die wichtigste Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Von Überzeichnung spricht man, wenn die Aufträge zur Übernahme neu emittierter Wertpapiere die zur Zeichnung (zum Kauf) angebotenen Wertpapiere übersteigen. In diesem Fall müssen die beteiligten Banken die Wünsche der Kunden entsprechend kürzen (= repartieren).
Auch Dispositionskredit genannt. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, sein Kontokorrentkonto bis zu einem bestimmten Betrag zu überziehen. Der Überziehungskredit entspricht bei Gehaltskonten häufig zwei bis drei Nettomonatsgehältern.
Zinsen zu einem variablen Satz, die im Rahmen des Dispositions- bzw. Überziehungskredites auf den Sollsaldo zu zahlen sind.
Neben dem Tagesgeld und dem Termingeld eine Variante des Interbanken-Geldhandels. Bezeichnet einen kurzfristigen Kredit am Geldmarkt, der am Ultimo zurückgezahlt werden muss, ohne dass es vorheriger Kündigung bedarf.
Pfandbriefe und Kommunalobligationen dürfen von den Hypothekenbanken nur begrenzt emittiert werden. Die Gesamtheit der umlaufenden Papiere ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Menge richtet sich nach dem Grundkapital (Aktienkapital) und den Rücklagen der Bank. Die Umlaufgrenze sichert die emittierten Wertpapiere.
Auch: Aktienumtausch. Aufforderung zum Umtausch von alten Wertpapieren in neue oder in Wertpapiere eines anderen Unternehmens. Ein Aktienumtausch wird z.B. bei einer geplanten Übernahme den Aktionären der Zielgesellschaft angeboten, um nicht den (kompletten) Kaufpreis finanzieren zu müssen. Auch bei Fusionen oder gelegentlich bei Sanierungen von Unternehmen kann ein Aktienumtausch erfolgen.
Kreditinstitute, die im Gegensatz zu den Spezialbanken die gesamte Bandbreite der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte unter einem Dach anbieten. Hier zu Lande gibt es drei Gruppen von Universalbanken: Kreditbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Daneben gibt es Spezialbanken, z.B. Realkreditinstitute, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften, deren abgegrenzter Tätigkeitsbereich jedoch nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sondern Folge historischer Entwicklungen ist. Im Gegensatz zum Universalbankensystem existiert in manchen Ländern aufgrund gesetzlicher Reglementierungen ein Trennbankensystem. So durften etwa in den USA von 1933 bis 1999 das Investment Banking und das Commercial Banking nicht von einer Bank unter einem Dach betrieben werden.
Englisch: Corporate Bonds. Unternehmensanleihen sind Schuldverschreibungen, mit denen sich Unternehmen über den Kapitalmarkt Fremdkapital beschaffen. Die Ausstattungsmerkmale wie Laufzeit, Kupon und Emissionsvolumen sind im Emissionsprospekt erläutert. Die Höhe der Zinsen, die ein Unternehmen Anlegern bezahlen muss, richtet sich insbesondere nach seiner Kreditwürdigkeit: je schlechter die Bonität des Emittenten, desto höher die Rendite der Anleihe. Die Bonität eines Emittenten wird über das Rating angegeben.
Usancen sind feste Handelsgebräuche, die sich unter Börsenhändlern zur besseren Geschäftsabwicklung herausgebildet haben. Für die deutschen Börsen sind sie heute im Allgemeinen schriftlich fixiert und weitgehend vereinheitlicht.
Devisengeschäft, das in einer anderen Währung als der Landeswährung abgeschlossen ist, z.B. Kauf von US-$ gegen Yen in London durch eine schweizerische Bank.
Abkürzung für unverzinsliche Schatzanweisungen. Abgezinste, d.h. ohne Zinskupon ausgestattete Wertpapiere des Bundes mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren. Die Verzinsung erfolgt im Zuge der Tilgung und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nennwert (Rückzahlungsbetrag) und dem niedrigeren Kaufkurs. U-Schätze richten sich vorwiegend an institutionelle Investoren, obwohl grundsätzlich jedermann zum Erwerb berechtigt ist. Sie werden als Einmalemission im Tenderverfahren begeben und haben eine Mindeststückelung von 1 Mio. Euro. U-Schätze werden nicht in den Börsenhandel eingeführt.
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